Der Verein

Der Verein Zentrum The White Horse e.V. wurde am 9. November 2014 begründet.
Er ist der Trägerverein und gestaltet das vielfältige Kulturprogramm gemäß der Satzung des Vereins.

Das Zentrum ist Ort der Zusammenkunft und des Gemeinschaftssinns, es bietet eine heilsame Atmosphäre, welche Transformation und Wandlung begünstigt und unsere spirituelle Entwicklung unterstützt.

Der Verein Zentrum The White Horse ist ein Zusammenschluss von Menschen, die der tiefen Überzeugung sind, dass in jedem Menschen ein ewiger, heiler, schöpferischer Kern schlummert, den es zu entfalten gilt. Wir machen Kulturarbeit, die die spirituelle Ebene mit einschließt. Wir sind alle spirituelle Wesen, das heißt wir leben als geistige Wesen ewig und machen Lernerfahrungen auf der Erde, die uns helfen uns weiter zu entwickeln. Mit dem Ziel wieder bewusst zu erwachen in unserem höheren Bewusstsein.

Der Verein wurde am 19. Januar 2015 ins Vereinsregister Stockach eingetragen und wurde vom Finanzamt Singen als gemeinnützig anerkannt.

Die stärkere Ausrichtung als regionales Bhakti Marga Zentrum machte eine Neufassung der Satzung erforderlich. Diese wurde am 20.10.2019 einstimmig beschlossen und am 28.11.2019 erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister Freiburg.

Satzung des Vereins Zentrum The White Horse e.V.

Präambel

Der Verein Zentrum The White Horse ist ein Zusammenschluss von Menschen, die der tiefen Überzeugung sind, dass in jedem Menschen ein ewiger, heiler, schöpferischer Kern schlummert, den es zu entfalten gilt. Der Verein hat die Aufgabe allen Menschen, die auf ihrem spirituellen Weg Unterstützung und Hilfe suchen, Anregung zu geben und diesen Prozess auf vielfältige Weise zu begleiten. Alle Religionen sprechen von der Hingabe (Bhakti) als ihrem zentralen Ausdruck gelebter Spiritualität. Wir bekennen uns zum Hinduismus, im Besonderen des Vaishnavismus, dessen Verbreitung daher als Vereinsziel benannt wird. Der Hinduismus als Sanatana Dharma kennt viele Ausrichtungen. Wir beziehen uns auf den Vaishnavismus in der Tradition der Sri Sampradaya, welche die älteste Tradition im hinduistischen Vaishnavismus ist. Wir beziehen uns im Besonderen auf den Zweig des Hinduismus, der Sri Sampradaya, den der Acharya (anerkannter Lehrer) Paramahamsa Vishwananda (Paramahamsa: Stellung vergleichbar mit einem Kardinal) gegründet hat: Bhakti Marga, in dessen Vordergrund die Verbreitung und Pflege der hinduistischen Tradition des Vaishnavismus im Sanatana Dharma steht.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

Das Zentrum The White Horse ist als ein Verein verfasst und hat seinen Sitz in Orsingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt dann den Zusatz e.V. im Namen. Der Name des Vereins ist Zentrum The White Horse e.V..

 

§ 2 Geschäftsjahr und Art

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck, Ziele und Aufgaben

3.1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

3.2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion durch die Verbreitung des Vaishnavismus und der Lehre von Paramahamsa Sri Swami Vishwananda in Deutschland und darüber hinaus.

3.3. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Durchführung von religiösen Ritualen, wie z.B. Yagna, Puja (Gottesdienste/ Verehrungen der höchsten Gottheit in vielfachem Ausdruck)
b) Durchführung von Yoga-Veranstaltungen, wie z.B. OM Chanting
c) Organisation und Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Vaishnavismus und Vaishnava Zusammenkünften
d) Bereitstellung von Räumlichkeiten für Vaishnava Treffen und interreligiöse Zusammenkünfte
e) Organisation und Durchführung von Info Veranstaltungen

3.4. Der Verein darf neben seiner unmittelbaren Tätigkeit auch Mittel weitergeben im Sinne von § 58 Nr. 2 AO und darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 2 Nr. 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken, zuwenden.

 

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

4.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglied kann jeder werden, der in dem Zweck und Ziel des Vereins etwas berechtigtes sieht und sich dafür einsetzen möchte.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, letztere werden durch Einzelpersonen vertreten. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder haben die Aufgabe, Initiativen zur Zweckverwirklichung im Sinne des § 3 anzuregen und zu koordinieren.
Die Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder des Vereins. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall der Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Fördernde Mitglieder nehmen regelmäßig an Veranstaltungen teil und unterstützen durch regelmäßige Beiträge und Spenden den Verein. Sie können nach Bedarf beraten, ohne unmittelbar mitzuarbeiten. Sie erhalten regelmäßige Mitteilungen über die Tätigkeiten des Vereins und haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

5.3. Über die Aufnahme der Mitglieder und den Wechsel des Status vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme oder Änderung des Status der Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

5.4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

5.5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand seine aktuellen Daten zu melden und seine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied willigt in die Nutzung seiner Daten zum Zwecke der internen Mitgliederverwaltung ein. Die jeweiligen Daten werden vertraulich gemäß dem BDSG behandelt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds – bei einer juristischen Person mit deren Auflösung, durch Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats.

6.2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei Rückständen von 4 Wochen über das Jahr hinaus erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Einer vorherigen Ankündigung bedarf es nicht. Das Mitglied wird nach Feststellung der Säumnis durch ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederliste gestrichen. Im Fall von Beitragsrückständen kann die Mitgliedschaft nach Vereinbarung mit dem Vorstand als ruhend betrachtet werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Mitglied des Vorstands vertreten. Einzelne Vorstandsmitglieder können durch Vorstandsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die ordentlichen Mitglieder wählen den Vorstand.

9.2. Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Nachgewählte Mitglieder bleiben bis zur nächsten regulären Neuwahl im Amt, so dass sich die Wahlperioden angleichen. Die Wiederwahl ist möglich.

9.3. Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Messenger Dienst wie Telegram über die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse/Handynummer, sie kann aber auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des des ersten Vorstizenden (Leiters der Vorstandssitzung). Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

9.4. Vorstandsmitglieder können neben ihrer Vorstandstätigkeit für den Verein tätig werden und für ihre Tätigkeit, die sie neben ihrer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit ausführen, eine angemessene Vergütung erhalten. Die Tätigkeitsbereiche sind genau abzugrenzen.

 

§ 10. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder. Sie beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Aufgaben des Vereins
• Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
• Jahresrechnung
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
• Die Mitgliederversammlung kann ein oder zwei Kassenprüfer bestellen um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

Fördernde Mitglieder haben Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung.

10.1. Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von Vier Fünftel der Stimmen.

10.2. Einberufung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es gegenüber dem Vorstand wünschen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzliche per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Sofern ein Mitglied dem widerspricht, ist es schriftlich per Post oder per Messenger Dienst einzuladen. Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vorher zur Post zu geben, Nachrichten und E-Mails entsprechend 14 Tage vorher zu versenden. Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass dem Vorstand die aktuelle Adresse/E-Mail-Adresse/Telefonnummer bekannt ist.

10.3. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied in der unter § 9.1. aufgeführten Reihenfolge geleitet. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

10.4. Für die Wahlen gilt Folgendes:
Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

10.5 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wirksame Abstimmungen über solche Anträge sind nur in Eilfällen zulässig. Über die Dringlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾Mehrheit. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9.2. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Bhakti Marga Yoga gGmbH, Am Geisberg 1-6, 65321 Heidenrod Springen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20. Oktober 2019 verabschiedet.

Orsingen, 20. Oktober 2019
Sabine Lupus (1. Vorsitzende)
Constantin von Meiningen (2. Vorsitzender)
Sophia Lupus (Schatzmeisterin)
Regina Seipp
Martha Rottach
Sabine Kehder
Gerald Botzler

Bitte fordern Sie die aktuelle Satzung per e-mail bei mir an. info@zentrum-thewhitehorse.de

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